§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Vereinsring Herdringen”.

Er hat seinen Sitz in 59757 Arnsberg-Herdringen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit und des Zusammenhalts der Herdringer Vereine und Gruppierungen sowie die Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben innerhalb der Gemeinde (wie z.B. Seniorennachmittage, Martinszug, Osterfeuer, Weihnachtsmarkt, Herausgabe von Chroniken, Straßenschilder, Hinweise auf historische Gebäude).

Der Verein soll das Gemeinschaftsbewusstsein des Dorfes stärken und seine Identität ausbauen.

Er soll zur Integration aller Bewohner beitragen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Vereinsring Herdringen kann jeder Verein oder ähnlich fest gefügte Gruppierung auf Antrag erwerben, die ihren Sitz in Herdringen hat und dort tätig ist.

Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass das Mitglied die Ziele und Aufgaben des Vereinsrings fördert und dessen Statuten anerkennt.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand zurückgewiesen, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des Vereinsrings abschließend mit 2/3-Mehrheit.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Mitgliederversammlung 

Der Vereinsring beruft Mitgliederversammlungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein.

Die Einladung ist den Mitgliedern 2 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zuzuleiten.

Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit einer anderen Veranstaltung des Vereinsrings stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder auf der Versammlung vertreten sind.

Soweit durch die Statuten nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedervertreter. Jeder Verein oder jede Gruppierung hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Schriftliche Stimmbevollmächtigungen sind zulässig.

Ein Vereinsvertreter kann nur ein weiteres Mitglied vertreten, wobei die Vertretungsberechtigung in Schriftform nachgewiesen werden muss.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
  4. Wahl von jährlich zwei Kassenprüfern, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören,
  5. Festsetzung von Umlagen für gemeinschaftlich durchzuführende Aufgaben des Vereins.
  6. Schlussfassung über Gemeinschaftsaufgaben und Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden 
  3. dem/der Geschäftsführer/in
  4. dem/der Kassierer/in

Der/die Vorsitzende des Bezirksausschusses Herdringen ist geborenes Mitglied im Vorstand.

Weiterhin kann der Vorstand weitere Mitglieder zu Beisitzern berufen.

Der Vorstand kann Arbeitskreise einsetzen und diese mit der Erledigung von Aufgaben beauftragen.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Dieser ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 9 Beiträge und Finanzen

Der Vereinsring erhebt keine Beträge.

Eventuelle Überschüsse aus der Arbeit des Vereinsrings aufgrund von Veranstaltungen sind für Gemeinschaftsaufgaben im Ortsteil Herdringen zu verwenden.

§ 10 Wiederkehrende Aufgaben

Der Verein führt unter anderem folgende Aufgaben im Ortsteil durch oder koordiniert deren Durchführung:

  • die Herausgabe eines jährlichen Veranstaltungskalenders nach vorheriger Abstimmung mit den Vereinen,
  • die Veranstaltung eines Seniorennachmittags,
  • die Gedenkfeier zum Volkstrauertag,
  • das Osterfeuer,
  • den Martinszug,
  • eventuelle Ortsjubiläen,
  • den Weihnachtsmarkt.

Die Durchführung der Veranstaltungen obliegt den Mitgliedern des Vereinsrings soweit sie ihnen übertragen werden.

In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung eine Veranstaltung zur Veranstaltung des Vereinsrings erklären. Die Repräsentation des Vereinsrings wird dann durch den Vorstand wahrgenommen.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen.

Änderungswünsche zu den Statuten sind schriftlich beim  Vorstand zu beantragen und den Mitgliedern rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der zur Entscheidung berufenen Versammlung mit der Einladung im Wortlaut bekannt zu geben.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die beabsichtigte Auflösung des Vereins ist mit der Einladung zu dieser Versammlung bekannt zu geben.

Die letzte Mitgliederversammlung des Vereins bestimmt zwei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins, seiner Beendigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, wobei das Vermögen je zur Hälfte der Herdringer Grundschule und dem Kindergarten Herdringen zufallen soll.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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